(5)Absatz 5,Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes oder eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO zu entsprechen ist.Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 51, oder 52 dieses Bundesgesetzes oder eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach Paragraph 26, StPO zu entsprechen ist.