Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 2, Paragraph 26
01.01.2000
31.12.2001
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
24.05.2018
10001597
NOR12017626
N1199961812L