Absatz eins,Meldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
- Ziffer einsdas Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
- Ziffer 2zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erteilt wurde oder
- Ziffer 3der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.