Absatz eins,Eine Meldung im Sinne des Paragraph 17, hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder eines Betreibers gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
- Ziffer 2den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
- Ziffer 3den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Ziffer 2, ergeben, und
- Ziffer 4die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
- Ziffer 5die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
- Ziffer 6- soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
- Ziffer 7allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14,, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.