(2)Absatz 2,Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sieMeldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sie
sensible Daten enthalten oder
strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.