(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege vorzunehmen.Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (Paragraphen 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege vorzunehmen.