Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Räumlicher Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (Paragraph 4, Ziffer 15,) eines Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 4,) geschieht.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (Paragraph 5, Absatz 3,) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3,Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Von den Absatz eins bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Schlagworte

Hauptniederlassung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017603

alte Dokumentnummer

N1199961789L