Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.01.1999

Text

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei) Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1996,) hinterlegt:

           Staaten:                 Datum der Hinterlegung der

                               Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

           Grenada                       23. September 1998

           Kambodscha                    14. Jänner 1998

           Libanon                       23. Juli 1997

           Palau                         25. Juni 1996

           Sao Tomé und Principe          5. Juli 1996

           Tschad                        17. Jänner 1997

           Venezuela                     23. Juli 1998

           Vereinigtes Königreich        28. Jänner 1998

  Erklärung gemäß Art. 90 des Protokolls I haben abgegeben:

           Argentinien                   11. Oktober 1996

           Griechenland                   4. Februar 1998

           Laos, Demokratische

             Volksrepublik               30. Jänner 1998

           Paraguay                      30. Jänner 1998

           Tadschikistan                 10. September 1997

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich zum Protokoll römisch eins nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben;

  1. Litera a
    Das Vereinigte Königreich geht weiter davon aus, daß die durch das Protokoll römisch eins eingeführten Regeln dergestalt sind, daß sie ausschließlich auf konventionelle Waffen Anwendung finden und daß allfällige auf andere Waffengattungen anwendbaren anderen Regeln des Völkerrechts davon nicht berührt werden. Insbesondere haben die so eingeführten Regeln keine Auswirkung auf den Einsatz von Kernwaffen, die sie weder regeln noch verbieten.
  2. Litera b
    Das Vereinigte Königreich versteht den Ausdruck „feasible”, wie er im Protokoll verwendet wird, dahingehend, daß damit dasjenige bezeichnet wird, das unter Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen, durchführbar bzw. praktisch möglich ist.
  3. Litera c
    Militärische Befehlshaber und andere für die Planung von, Entscheidung über oder Durchführung von Angriffen verantwortliche Personen müssen Entscheidungen notwendigerweise auf Grund ihrer Einschätzung der Informationen aus all den Quellen treffen, die ihnen zum fraglichen Zeitpunkt zur in angemessener Weise Verfügung stehen.
  4. Litera d
    Betr.: Artikel eins, Absatz 4 und Artikel 96, Absatz 3
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß der Ausdruck „bewaffneter Konflikt” sowohl für sich genommen als auch im Kontext eine Situation bezeichnet, die nicht in der Verübung gewöhnlicher Verbrechen, wie etwa von konzertierten oder isolierten terroristische Handlungen, besteht. Das Vereinigte Königreich wird sich im Hinblick auf alle Situationen, an denen es selbst beteiligt ist, durch keine Erklärung gebunden erachten, die vorgeblich gemäß Artikel 96, Absatz 3, abgegeben wurde, sofern das Vereinigte Königreich nicht ausdrücklich anerkennt, daß diese Erklärung durch eine Organisation abgegeben wurde, die eine wirkliche Vertretungsinstanz eines Volkes darstellt, das in eine Form des bewaffneten Konflikts verwickelt ist, auf die Artikel eins, Absatz 4, Anwendung findet.
  5. Litera e
    Betr.: Artikel 28, Absatz 2
    In Anbetracht der praktischen Notwendigkeit, nicht gewidmete Luftfahrzeuge für medizinische Evakuierungszwecke zu verwenden, legt das Vereinigte Königreich diesen Absatz nicht dahingehend aus, daß er das Vorhandensein von Kommunikationsausrüstungen und Verschlüsselungsmaterialien an Bord bzw. deren ausschließliche Verwendung für Zwecke der Navigation, der Kennzeichnung oder des Nachrichtenverkehrs als Unterstützung von in Artikel 8, Litera f, definierten medizinischen Transporten ausschließt.
  6. Litera f
    Betr.: Artikel 35, Absatz 3 und Artikel 55
    Das Vereinigte Königreich legt diese beiden Bestimmungen dahingehend aus, daß sie sich auf die Anwendung von Methoden und Mitteln der Kriegsführung beziehen und daß die Gefahr von Umweltschäden, die im Rahmen dieser Bestimmungen durch solche Methoden und Mittel der Kriegsführung entstehen, objektiv auf der Grundlage der zum gegebenen Zeitpunkt vorhandenen Informationen zu beurteilen ist.
  7. Litera g
    Betr.: Artikel 44, Absatz 3
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß:
    • Strichaufzählung
      die im zweiten Satz von Absatz 3 bezeichnete Situation nur im besetzten Gebiet oder bei in Artikel eins, Absatz 4, genannten bewaffneten Konflikten auftreten kann;
    • Strichaufzählung
      „Aufmarsch” in Absatz 3, Litera b, jede Bewegung zu einem Ort bedeutet, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.
  8. Litera h
    Betr.: Artikel 50
    Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs gilt die im zweiten Satz des Absatz eins, genannte Regel nur in den Fällen, in denen wesentliche Zweifel auch nach der im oben angeführten Absatz c angeführten Beurteilung weiter bestehen, und ist nicht so zu verstehen, daß damit die Verpflichtung eines Befehlshabers zum Schutz der unter seinem Kommando stehenden Truppen oder zur Wahrung seiner militärischen Situation in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen des Protokolls aufgehoben wird.
  9. Litera i
    Betr.: Artikel 51 und 57
    Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs bedeutet der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil den Vorteil, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit und nicht nur von isolierten oder besonderen Teilen des Angriffs erwartet wird.
  10. Litera j
    Betr.: Artikel 52
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß:
    • Strichaufzählung
      eine bestimmte Landfläche ein militärisches Ziel sein kann, wenn infolge ihrer Lage oder sonstiger in diesem Artikel genannter Gründe ihre gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
    • Strichaufzählung
      der erste Satz von Absatz 2, nur solche Angriffe verbietet, die gegen nichtmilitärische Ziele gerichtet sind; er befaßt sich nicht mit der Frage von Kollateralschäden durch Angriffe, die gegen ein militärisches Ziel gerichtet sind.
  11. Litera k
    Betr.: Artikel 53
    Das Vereinigte Königreich erklärt, daß die durch diesen Artikel geschützten Güter im Fall ihrer unrechtmäßigen Verwendung für militärische Zwecke des Schutzes vor Angriffen gegen solche unrechtmäßige militärische Verwendungen verlustig gehen.
  12. Litera l
    Betr.: Artikel 54, Absatz 2
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß Absatz 2, keine Anwendung auf Angriffe findet, die zu einem bestimmten anderen Zweck als dem durchgeführt werden, der Zivilbevölkerung oder der gegnerischen Partei die Versorgung mit Lebensmitteln vorzuenthalten.
  13. Litera m
    Betr.: Artikel 51 bis 55
    Die Verpflichtungen der Artikeln 51 und 55 werden auf der Basis akzeptiert, daß jede gegnerische Partei, mit der das Vereinigte Königreich sich in einer militärischen Auseinandersetzung befindet, diese Verpflichtungen gleichfalls gewissenhaft einhält. Wenn eine gegnerische Partei unter Verletzung der Artikel 53, 54 und 55 ernsthafte und gezielte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen oder Zivilgüter, bzw. unter Verletzung der Artikel 53, 54 und 55 gegen Güter oder Gegenstände, die durch diese Artikeln geschützt werden, unternimmt, erachtet sich das Vereinigte Königreich als ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die ansonsten durch die betreffenden Artikel untersagt wären, insoweit als es solche Maßnahmen ausschließlich deshalb für notwendig erachtet, um damit die gegnerische Partei zu zwingen, Verletzungen dieser Artikeln zu unterlassen; dies jedoch erst, nachdem eine formelle Warnung an die gegnerische Partei mit der Forderung nach Beendigung der Verletzungen mißachtet wurde, und auch dann nur nach einer Entscheidung, die auf höchster Regierungsebene getroffen wurde. Solche durch das Vereinigte Königreich getroffenen Maßnahmen werden nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den zugrundeliegenden Verbotsverletzungen sein und keine durch die Genfer Abkommen von 1949 verbotenen Vorgangsweisen beinhalten und werden auch nach Beendigung der Verletzungen nicht weiter fortgesetzt. Das Vereinigte Königreich wird die Schutzmächte von jeder solchen an eine gegnerische Partei ergangenen formellen Warnung, sowie für den Fall, daß diese Warnung nicht beachtet wurde, von allfälligen daraufhin getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen.
  14. Litera n
    Betr.: Artikel 56 und 85 Absatz 3 c
    Das Vereinigte Königreich kann sich nicht dazu verpflichten, Anlagen oder Einrichtungen, die zum Kriegserfolg der Gegenpartei beitragen können, oder den Verteidigern solcher Anlagen oder Einrichtungen absoluten Schutz zu gewähren, es wird jedoch im Lichte der bekannten Tatsachen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen von militärischen Operationen an den oder in der Nähe der in Artikel 56, Absatz eins, genannten Anlagen oder Einrichtungen ergreifen, insbesondere allfällige spezielle Markierungen einer solchen Anlage oder Einrichtung, um schwere Kollateralverluste unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden. Direkte Angriffe auf solche Anlagen oder Einrichtungen werden nur auf Grund einer Anordnung auf einer höheren Befehlsebene durchgeführt.
  15. Litera o
    Betr.: Artikel 57, Absatz 2
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß die Verpflichtung zur Einhaltung von Absatz 2, Litera b, sich nur auf solche Personen bezieht, die die Vollmacht und praktische Möglichkeit besitzen, einen Angriff rückgängig zu machen oder einzustellen.
  16. Litera p
    Betr.: Artikel 70
    Das Vereinigte Königreich geht davon aus, daß dieser Artikel keine Auswirkung auf die bestehenden Regeln der Seekriegsführung im Hinblick auf Seeblockaden oder Kriegsführung mit Unterseebooten oder Minen hat.
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgegebene Erklärung *2) weiterhin aufrecht zu halten.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1994,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,