Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 10,

Dem Finanzamt für den römisch eins. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:

  1. Ziffer eins
    unbeschadet des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
  2. Ziffer 2
    die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.

Anmerkung

ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12017448

alte Dokumentnummer

N1199957011L