Absatz einsNeben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
- Ziffer einsmit Ausnahme der in den Paragraphen 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter Paragraph 221, Absatz 3, HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
- Litera adie Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
- Litera bdie Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
- Ziffer 2die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
- Ziffer 3als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
- Ziffer 4die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
- Ziffer 5die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
- Ziffer 6die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.