Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Paragraph 8,

  1. Absatz einsNeben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme der in den Paragraphen 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter Paragraph 221, Absatz 3, HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
      1. Litera a
        die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage festgelegten Amtsbereich,
      2. Litera b
        die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff EStG 1988);
    3. Ziffer 3
      als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
    5. Ziffer 5
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
    6. Ziffer 6
      die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
  2. Absatz 2Für den Eintritt der Änderung der sachlichen Zuständigkeit von Gesellschaften mit beschränkter Haftung infolge Änderung der Größenmerkmale gemäß Paragraph 221, Absatz eins bis 3 HGB ist Paragraph 221, Absatz 4, HGB sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist, mit Verordnung festlegen, daß die Besteuerung aller an einem Organkreis oder Konzern beteiligten Unternehmen im Bundesgebiet (ohne Einschränkung auf die Rechtsform und den erweiterten Aufgabenkreis) dem Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft bzw. der Konzernleitung befindet, obliegt.

Schlagworte

Grundsteuermeßbetrag, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12017447

alte Dokumentnummer

N1199957010L