Absatz eins,Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
- Ziffer einsauf Grund von Beschwerden
- Litera aeiner Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Litera beines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird;
- Litera ceiner Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
- Ziffer 2auf Antrag
- Litera ades Bundes oder eines Landes;
- Litera bder Hörer- und Sehervertretung;
- Litera cdes Kuratoriums.