Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Beschwerden
      1. Litera a
        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
      2. Litera b
        eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird;
      3. Litera c
        einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag
      1. Litera a
        des Bundes oder eines Landes;
      2. Litera b
        der Hörer- und Sehervertretung;
      3. Litera c
        des Kuratoriums.
  2. Absatz 2,Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.
  4. Absatz 4,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3,)

Schlagworte

Rundfunkbewilligung, Hauptbewilligung, Einbringungsfrist, Hörervertretung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017401

alte Dokumentnummer

N1199956468L