Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.
  2. Absatz 2,Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.
  3. Absatz 3,Die Übertragung audiovisueller Werke, wie Kinospielfilme und Fernsehfilme darf nicht unterbrochen werden.
  4. Absatz 4,Werden andere als die unter Absatz 2, fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
  5. Absatz 5,Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen und Dokumentarfilme, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017393

alte Dokumentnummer

N1199956460L