Absatz eins,Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absatz 2 bis 5 genannten Voraussetzungen kann die Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.