ORF-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,
BG
Paragraph 5
01.01.1999
31.12.1999
ORF-G
16/02 Rundfunk
Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.
Geschäftsbedingungen des Österreichischen Rundfunks für Werbehörfunk
und Werbefernsehen
Bundesbehörde, Krisenfall, Hörfunkprogramm, Ansage
20.10.2025
10000785
NOR12017392
N1199956459L