Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Artikel 52 b, (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuß gemäß Artikel 126 d, Absatz 2, einen ständigen Unterausschuß. Diesem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

  1. Absatz 2,Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.