(4)Absatz 4Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,
deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oderdie notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Artikel 51 a, Absatz 2,) oder
die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.