Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1999, G 56/99-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. August 1999, ausgesprochen, daß Paragraph 32, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1999, zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.