Absatz eins,Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,
BG
Paragraph 13
01.07.1999
14/01 Verwaltungsorganisation
Entlohnungsgruppe
21.02.2024
10001572
NOR12017259
N1199914230O