Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.