Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

1. Abschnitt

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.
  2. Absatz 2In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017247

alte Dokumentnummer

N1199914218O