(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den jeweiligen finanziellen Aufwand, der für vertragliche Verpflichtungen gemäß Abs. 2 jährlich entsteht, grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, sofern nicht nach Maßgabe des Abs. 5 eine andere Aufteilung zweckmäßiger ist, um insgesamt eine möglichst gleichmäßige Kostenteilung zu erzielen.