Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1999,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.05.1999

Außerkrafttretensdatum

17.01.2026

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch vier

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. Ziffer eins
    den Bereich des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern, zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  2. Ziffer 2
    die für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern;
  3. Ziffer 3
    den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) zu erhalten und weiterzuentwickeln;
  4. Ziffer 4
    die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
  5. Ziffer 5
    die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung, wahrzunehmen.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR12017213

alte Dokumentnummer

N1199913354U