Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.01.1999

Text

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1996,) hinterlegt:

           Staaten:             Datum der Hinterlegung

                                der Beitrittsurkunde:

           Litauen                 3. Oktober 1996

           Palau                  25. Juni 1996

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten.

Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1994,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,