Absatz einsDer Vorsitzende beruft die Wirtschaftsrechtskommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf zu Sitzungen ein. Er hat die Kommission innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, von der Mehrheit des Präsidiums oder mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.