Europawahlordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1998,
Paragraph 21
01.01.1999
31.12.2013
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die Paragraphen 16 bis 20 anzuwenden.