Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Entscheidung über Einsprüche

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Über den Einspruch hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.