Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998,
BG
Paragraph 17
01.01.1999
BPräsWG
10/04 Wahlen
Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 4, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
zu „gültigen Stimmen“ vergleiche Paragraph 12
Wahlsieger
09.11.2017
10000494
NOR12017072
N1199855185L