Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Ziffer einszur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
- Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
- Ziffer 3überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) oder
- Ziffer 4zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) wurden oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
- Ziffer 5ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder
- Ziffer 6aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder der Eintragung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.