Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (Paragraphen 6 und 7) entsprechen.
  2. Absatz 2,Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.
  3. Absatz 3,Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hiervon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
  4. Absatz 4,Wenn ein Wahlwerber nach dem im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde, oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph eins, Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt sein. Hierbei ist eine Unterstützung durch Wahlberechtigte, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterstützt haben, zulässig. Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, ist sinngemäß anzuwenden.