Rechtsstellung ihrer Truppen - Partnerschaft für den Frieden
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
02.09.1998
19/10 Friedenssicherung
Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.
16.09.2022
10001553
NOR12017037
N1199855069L