(5)Absatz 5,Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6
und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze 6, und 7 Anwendung finden), die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:
Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.
Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln, er zahlt die Entschädigungsbeträge in seiner Währung.
Eine derartige Zahlung, gleichviel ob sie auf Grund einer außergerichtlichen Regelung der Sache oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichtes des Aufnahmestaates erfolgt, oder ein rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichtes ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig.
Jeder von dem Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den beteiligten Entsendestaaten mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag gemäß Buchstabe e, Ziffern i), ii) und iii) mitgeteilt. Äußert sich der Entsendestaat nicht binnen zwei Monaten, so gilt der Vorschlag als angenommen.
Die zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund der Buchstaben a bis d und des Absatzes 2 zu zahlenden Beträge sind von den Vertragsparteien in folgendem Verhältnis zu tragen:
Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag im Verhältnis von 25 vH zu Lasten des Aufnahmestaates und 75 vH zu Lasten des Entsendestaates aufgeteilt.
Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf sie aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch nicht unter den verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.
Wurde der Schaden von den Streitkräften der Vertragsparteien verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Streitkräfte zuzurechnen, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf die beteiligten Vertragsparteien aufgeteilt; ist jedoch der Aufnahmestaat nicht unter den Staaten, durch deren Streitkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der beteiligten Entsendestaaten entfällt.
Jedes halbe Jahr übermittelt der Aufnahmestaat den beteiligten Entsendestaaten mit dem Ersuchen um Erstattung eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde. Die Erstattung erfolgt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit in der Währung des Aufnahmestaates.
In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben b und e für eine Vertragspartei ernstliche Härten mit sich bringen würde, kann diese den Nordatlantikrat ersuchen, eine abweichende Regelung zu treffen.
Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das in dem Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung des Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen ihn ergangen ist.
Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe e auf Ansprüche, die unter Absatz 2 fallen, gilt Absatz 5 nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Navigation oder dem Betrieb eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, daß es sich um Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung handelt, auf welche Absatz 4 keine Anwendung findet.