Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMöWV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die im § 3 genannten Aufgabengebiete: Paragraph 2, Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die im Paragraph 3, genannten Aufgabengebiete:
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Verwaltungsbereich Verkehr und öffentliche Wirtschaft,
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,
das Fernmeldebüro in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
das Fernmeldebüro in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
das Fernmeldebüro in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg,
das Fernmeldebüro in Wien für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien,
die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
die Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Telekommunikationsregulierung mit beschränkter Haftung.