(2)Absatz 2,Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen Abständen werden die Vertragsparteien nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Abs. 2 lit. a erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.Zu jenem Zeitpunkt und danach in fünfjährigen Abständen werden die Vertragsparteien nötigenfalls die Obergrenze abändern, um die Erfahrung in der Durchführung dieses Abkommens, im besonderen die tatsächlichen Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen, vereinbarte Pläne für größere Reparaturen und Erneuerungen, Preissteigerungen und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.