Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 8, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
13.02.2023
10000970
NOR12016973
N1199816218A