Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000970

Dokumentnummer

NOR12016967

alte Dokumentnummer

N1199816212A