Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
13.02.2023
10000970
NOR12016967
N1199816212A