Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
2. Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz eins, Litera a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden, wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
13.02.2023
10000970
NOR12016965
N1199816210A