Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
13.02.2023
10000793
NOR12016957
N1199816202A