Europäische Menschenrechtskonvention
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Vertrag - Multilateral
Art. 12
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
30.05.2022
10000308
NOR12016943
N1199816188A