Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 44 – Endgültige Urteile

  1. Absatz eins,Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
  2. Absatz 2,Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
    1. Litera a
      wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
    2. Litera b
      drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
    3. Litera c
      wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
  3. Absatz 3,Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016916

alte Dokumentnummer

N1199816161A