Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist

gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. Litera a
    wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  2. Litera b
    bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
  3. Litera c
    wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
  4. Litera d
    beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
  5. Litera e
    wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016898

alte Dokumentnummer

N1199816143A