Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
(1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
Siehe dazu auch:
Österr. Vorbehalt zu Artikel 3, zu Protokoll Nr. 4.
Ausweisung, Einreiseverbot, Einreisefreiheit
13.02.2023
10000465
NOR12016886
N1199816131A