Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 2
01.11.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.
1. Siehe dazu auch: Artikel 4, Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142 aus 1867,;
2. Hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit siehe aber auch: Paragraph 17, Absatz 5, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, und Paragraph 5, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87 aus 1962,.
Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Freizügigkeit, Bewegungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Gesetzesvorbehalt
13.02.2023
10000465
NOR12016885
N1199816130A