Auskunftspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
BG
Paragraph 4,
01.01.1999
31.08.2025
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
26.02.2024
10000916
NOR12016844
N1199812381O