Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48,

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Text

Abschnitt 48

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.