Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
Artikel 48,
01.06.1998
Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.