Kurztitel

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Text

Abschnitt 5

Litera a Änderungen in bezug auf irgendeines der Gebäude, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind und die entweder eine Veränderung der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von den Vereinten Nationen auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

Litera b Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen sind, können die Vereinten Nationen auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vornehmen.