Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 1998,
K (Geltungsbereich)
Artikel eins
30.07.1998
19/05 Menschenrechte
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1981,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1996,) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde:
Polen 12. April 1996
Rumänien 8. April 1998
Tschechische Republik 27. März 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben.
Polen:
Vorbehalt:
Polen erklärt, daß es Artikel 4, Absatz eins, Litera a, in dem Sinne auslegt, daß dieser auf Gefangene und auf Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts in psychiatrische Krankenanstalten eingewiesen wurden, keine Anwendung findet.
Erklärung:
Polen erklärt, daß die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, auf seine Staatsangehörigen keine Anwendung findet.
Tschechische Republik:
Die Bestimmung des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, findet in bezug auf die Staatsbürger der Tschechischen Republik keine Anwendung.
18.08.2025
10001526
NOR12016687
N1199811620O