Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1998,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.04.1998

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei
ZIELSETZUNG

  1. Absatz eins,Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparkes Thayatal liegen folgende Ziele zugrunde:
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
    2. Ziffer 2
      Teile des Thayatals als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu bewahren;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
    5. Ziffer 5
      die Kooperation mit dem auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik angrenzenden Nationalpark „Narodni Park Podyji“ zu fördern.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Bedacht nehmen, keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen.
  4. Absatz 4,Bilaterale Verpflichtungen, die sich aus dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,, sowie aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,, beide Verträge in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, ergeben, bleiben von der gegenständlichen Vereinbarung unberührt.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016657

alte Dokumentnummer

N1199810793W