Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

(Übersetzung) Erklärung im Namen der Regierung der Republik Österreich aus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Regierung der an der Multinationalen Schutztruppe teilnehmenden Nationen betreffend den Status dieser Truppe

Gemäß Artikel römisch XIV Absatz 2, dieses Abkommens erkläre ich im Namen der österreichischen Regierung, daß mit der Unterzeichnung dieses Abkommens die internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind, unter dem folgenden Verständnis abgeschlossen wurden:

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen wird zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien ab dem Tag, an dem beide Seiten das Abkommen unterzeichnet haben, zur Gänze anwendbar.
  2. Ziffer 2
    Artikel römisch II Absatz 3, dieses Abkommens bedeutet unter anderem, daß alles Eigentum und Vermögen, das im Besitz oder Eigentum des österreichischen Elements, das an der FMP im Rahmen der Operation teilnimmt, und alle Anlagen, steht, mutatis mutandis dieselben Privilegien und Immunitäten genießt, die dem Eigentum und Vermögen der Vereinten Nationen gemäß Artikel römisch II des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 zukommen.
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch III Absatz 3, wird so verstanden, daß er in Bezug auf begangene kriminelle und disziplinäre Delikte die Immunität der Mitglieder des an der FMP teilnehmenden österreichischen nationalen Elementes von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates und von der persönlichen Verhaftung und Anhaltung ebenso unberührt läßt wie die ausschließliche Jurisdiktion durch die Republik Österreich über die Mitglieder ihres an der FMP teilnehmenden nationalen Elementes.
  4. Ziffer 4
    Das Recht der Republik Österreich, auf Ansprüche gemäß Artikel römisch VIII Absatz eins, dieses Abkommens zu verzichten, kann nur auf der Basis und innerhalb der Grenzen der österreichischen Gesetze ausgeübt werden.