Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel XIII

Streitbeilegung

Ziffer eins Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder der Vollziehung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, werden, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen der Republik Albanien und den beteiligten Staaten beigelegt.

Ziffer 2 Streitigkeiten bezüglich Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Beschäftigung und Dienstverrichtung des an Ort und Stelle aufgenommenen Personals werden durch ein vom Kommandanten der FMP und den albanischen Behörden zu entwickelndes Verwaltungsverfahren beigelegt.