Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel XII

Zusammenarbeit

Der FMP-Kommandant und die Regierung werden die für die Gewährleistung enger und gegenseitiger Zusammenarbeit auf jeder notwendigen Ebene erforderlichen Maßnahmen treffen.