Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel XI

Kommunikation

Die Regierung erkennt an, daß die Verwendung von Kommunikationskanälen für die Operation erforderlich sein wird. Der FMP wird erlaubt, eigene interne Post- und Telekommunikationseinrichtungen einschließlich Rundfunkeinrichtungen zu betreiben.

Dies umfaßt auch das Recht, solche Mittel und Einrichtungen zu verwenden, wie sie für die Gewährleistung der Kommunikationsfähigkeit erforderlich sind, und das Recht, zu diesem Zweck kostenfrei das gesamte elektro-magnetische Spektrum zu verwenden. Bei der Ausübung dieses Rechts wird sich die FMP in zumutbaren Ausmaß bemühen, ihre Handlungen mit den zuständigen Behörden der Republik Albanien zu koordinieren und deren Bedürfnisse zu berücksichtigen.